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Prinzipiel ist die Homöopathie keine kassenärztliche Leistung und muß deshalb privatärztlich in Rechnung gestellt werden |
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Auszug aus der Gebührenordnung für Ärzte GOÄ, die die Grundlage der privatärztlichen Abrechnung ist: GOÄ- Nummer 30: Homöopathische Erstanamnese Die Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde
nach biographischen, klassisch- homöopathischen individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopa- thischen Behandlung einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen, psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalles, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzien, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopahtischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebögen.
1,0 facher Satz : 102,60 DM 2,3 facher Satz : 235,98 DM 3,5 facher Satz : 359,10 DM Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von dreißig Minuten
unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittel-Homöopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen. Kosten: 1,0 facher Satz : 51,30 DM 2,3 facher Satz : 117,99 DM 3,5 facher Satz : 179,55 DM
Arzneikosten: Abhängig von der Anzahl der Verdünnungsschritte betragen die Kosten für ein homöopathisches Mittel zwischen 6 DM und ca. 50 DM für ein 10 g- Fläschchen mit zirka tausend Globuli. In Anbetracht der geringen Häufigkeit von Wieder- holungsgaben handelt es sich um ein sehr kostengünstiges Medikament mit hoher ökologischer Verträglichkeit . |
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